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Bedarf für Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten.

Als berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 Euro gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 104,00 Euro zum Schuljahresanfang und 52,00 Euro zum Schulhalbjahr gefördert.

Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.

Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen, ausgenommen Taschengeld.

Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

Wenn Ihr Kind mit dem Zug, dem Bus oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahren muss, können Sie möglicherweise einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten von Ihrer Stadt, der Gemeinde oder von einem anderen öffentlichen Träger nicht übernommen werden. Die Kosten werden komplett übernommen, auch wenn Ihr Kind diese Monatskarte privat nutzen kann.

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über: Kinderzuschlag Wohngeld Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Fachgruppe Soziales

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld: Harz 4) ist das Jobcenter des Kreises Lippe zuständig.

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf  Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder  Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz  haben oder deren Familien  Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.  

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. 
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung.
Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. 
Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

Es fallen keine Gebühren an.

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