BIS: Suche und Detail

Abbruchgenehmigung

Kurzbeschreibung

Sie möchten eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) beseitigen? Je nach Einzelfall müssen Sie die Beseitigung schriftlich anzeigen, bevor Sie beginnen.

Beschreibung

Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen. Dies ist erforderlich für: alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5), freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5), sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe. Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene  Dinge beachten. Beispielsweise: Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen) Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

  • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll
  • ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik

Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist

Fachteam Bauordnung

Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen.

Ca. 2 Wochen

Alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5) freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5) sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe Einhaltung von beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht Sie dürfen mit der Beseitigung erst einen Monat später beginnen, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat.

Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können.   Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.

Die Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige kostet pauschal 50,00 €.
Ist Ihre Anzeige unvollständig oder mangelhaft, fallen für die Nachforderungen weiterer Unterlagen erneut 50,00 € an.
Auch für die Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben wurde, werden 50,00 € erhoben.