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Baumfällgenehmigung

Beschreibung

Zum dem Schutz der Vogelwelt und anderer wildlebender Tiere oder Pflanzen gibt es Zeiten, in denen es verboten ist, Bäume und Sträucher zu schneiden. Diese Ruhezeiten beginnen am 1. März und endet am 30. September. In den Monaten Oktober bis Ende Februar dagegen sind unter Beachtung des Artenschutzes Schnittmaßnahmen erlaubt.

Laut Naturschutzgesetz des Landes NRW haben Kommunen die Möglichkeit, eine Satzung zum Schutz ihrer Bäume zu erlassen. In Lage trat die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Lage im Oktober 2011 in Kraft.

Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Lage darauf hin, dass die Baumschutzsatzung ganzjährig gilt. In Lage sind langsam wachsende Laubbaumarten ab einem Stammumfang von 120 cm gemessen im 1 m Höhe geschützt. Ausgenommen davon sind alle Nadelbäume und langsam wachsende Baumarten wir die Pappel, Birke, Weiden, Erlen und Obstbäume.

Wenn ein alter Baum gefällt werden soll, ist daher vorab ein Antrag zu stellen, denn es gibt begründete Ausnahmen und Befreiungen von der Satzung. Ein fachkundiger Mitarbeiter der Verwaltung prüft diesen Antrag und es ergeht ein Bescheid. Erst nach einer positiven Rückmeldung durch die Verwaltung kann die Fällung des Baumes erfolgen. 

Ein Nichtbeachten der Baumschutzsatzung führt sowohl für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Baumes als auch für denjenigen, der den Baum unerlaubt gefällt hat, zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

  • Antrag auf eine Baumfällgenehmigung

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