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Einwohnerantrag

Beschreibung

Die Einwohner:innen einer Gemeinde können den Rat per Antrag verpflichten, über eine bestimmte Angelegenheit, für die er zuständig ist, zu beraten und zu entscheiden.


Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen?

Jede/r Einwohner:in, welche/r seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen solchen Antrag einreichen. Dies gilt auch für ausländische Einwohner:innen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen.


Welche Form muss der Antrag haben?

Der Antrag muss in Textform (§ 126b BGB) eingereicht werden. Es muss das Begehren formuliert sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch den Rat sein soll. Die Begründung ist eine formale Voraussetzung für den Antrag. Weitere formalen Voraussetzungen finden sich in § 25 Abs. 2 bis 6 GO NRW.


Was passiert nach der Unterschriftensammlung?

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, kann der Einwohnerantrag bei der Stadt Lage abgegeben werden. Sie prüft, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und teilt das Ergebnis dem Rat mit. Dieser stellt fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss der Rat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Einreichung, über den Antrag beraten und entscheiden. Den Vertreter:innen des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.

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