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Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben. Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden. Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II. Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Zusätzlich zum Antragformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (nur falls der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist)
  • Sofern vorhanden: Gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über die Verpflichtung des anderen Elternteils, Unterhalt zu zahlen (Urteile, Beschlüsse, Urkunden)
  • Personalausweis der Kindesmutter
  • Schulbescheinigung für Kinder, die über 15 Jahre alt sind

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Kind hat in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
  • das Kind lebt mit einem alleinerziehenden Elternteil im Haushalt
    (Hinweis: Das Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt sowie wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.)
  • das Kind erhält von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld

Ist das Kind 12 Jahre oder älter

  • bezieht es für sich keine Leistungen nach dem SGB II oder
  • bezieht es für sich Leistungen nach dem SGB II, durch den Unterhaltsvorschuss wird aber die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden oder
  • bezieht es Leistungen nach dem SGB II, der alleinerziehende Elternteil verfügt jedoch über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 € brutto monatlich

Die weiteren Leistungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte aus dem Downloadbereich.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich mit dem Antrag beantragt werden. Zwingend erforderlich sind auch ergänzende Angaben zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab dem 01.01.2023 monatlich maximal:

0 – 5 Jahre                 187,00 €

6 – 12 Jahre               252,00 €

Über 12 Jahre            338,00 €

Tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeiträge werden auf diese Beträge angerechnet.
Auch ist ggfls. Einkommen des Kindes aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen anzurechnen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.