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Vaterschafts-/ Mutterschaftsanerkennung

Kurzbeschreibung

Vater- und Mutterschaftsanerkennungen, einschließlich aller Zustimmungserklärungen, können beim hiesigen Standesamt beurkundet werden.

Beschreibung

Die Anerkennungen sind vor Geburt des Kindes, im Rahmen der Geburtsbeurkundung und jederzeit später möglich.

Vaterschaftsanerkennung
Zur Vaterschaftsanerkennung ist die persönliche Vorsprache von Vater und Mutter erforderlich.
Wir empfehlen die gemeinsame Vorsprache.

Wir benötigen folgende Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes, falls die Geburt bereits beurkundet wurde und das Kind nicht in Lage geboren wurde
  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass von Mutter und Vater
  • Geburtsurkunden der Eltern

Wichtiger Hinweis
Ausländische Urkunden legen Sie bitte mit Apostille / Legalisation und Übersetzung vor.

Gemeinsames Sorgerecht
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind möchten, empfiehlt sich, Sorgeerklärung, Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter beim Jugendamt beurkunden zu lassen. Auch hier ist eine "vorgeburtliche Sorgeerklärung" möglich.

Mutterschaftsanerkennung
In manchen Ländern ist es erforderlich, dass die Mutter zusätzlich ihre Mutterschaft förmlich anerkennt. Die Beurkundung der Anerkennung der Mutterschaft ist beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar möglich.

Bitte haben Sie Verständnis, dass hier nur einfache Fälle aufgeführt sind. Die Beurkundung der Vater- und Mutterschaftsanerkennung sowie der Sorgeerklärungen sind beim Standesamt und beim Jugendamt gebührenfrei.

  • Ausweisdokument (Personalausweis/ Reisepass / ID-Karte)
  • Geburtsurkunde des Kindes

Fachteam Verwal. Jugend, Kindergärten

Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Einzelfallabhängig.

Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung der Mutterschaft/Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden. Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. Eine Anerkennung der Mutterschaft bzw. Vaterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin.

Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der/die gesetzliche Vertreter:in ein/e Betreuer:in, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der/die gesetzliche Vertreter:in der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Die Anerkennung der Mutterschaft-/Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei allen Jugendämtern und Notaren abgegeben werden. Die anerkennende Person erklärt Mutter oder Vater des Kindes zu sein.

Der/Die Standesbeamte/in hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

Insbesondere wird geprüft:

  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter/der Vater und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Etwaige frühere Statusfestellungen


Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Die Anerkennung der Mutterschaft bzw. der Vaterschaft ist gebührenfrei.
Gegebenfalls fallen Gebühren für die Versicherung an Eides statt sowie eines Dolmetschers an.

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