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Parkausweis für Schwerbehinderte

Beschreibung

Schwerbehinderte Menschen und Blinde können in der Bürgerberatung Lage eine Parkerleichterung erhalten.

Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Arten der zu beantragten Parkausweise:

  • Parkausweis für Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG und Bl
  • Parkausweis für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen aG und Bl

Parkausweis für Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG und Bl

Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" oder "Bl" aufweist und Sie in Lage mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, können Sie im Bürgerservice eine Parkerleichterung (blauer Parkausweis) erhalten. Diesen Parkausweis müssen Sie während des Parkens gut sichtbar hinter Ihrer Windschutzscheibe auslegen. Seine Gültigkeitsdauer entspricht die des Schwerbehindertenausweises, das heißt, er gilt vom Tag der Ausstellung bzw. Verlängerung bis zu dem Datum, an dem der Schwerbehindertenausweis abläuft.

Der Parkausweis gilt in ganz Deutschland und wird auch in europäischen Ländern anerkannt.

Parkausweis für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen aG und Bl

Schwerbehinderte Menschen, die keine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Form der Parkerleichterung erhalten, nämlich die "Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO" (orangener Parkausweis).
Der orange bundeseinheitliche Parkausweis für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen aG und Bl sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen vor.
Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.

Folgender Berechtigtenkreis kann im Bürgerservice einen orangenen Parkausweis beantragen:

  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen ( und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mind. 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulkerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %

Parkausweis für Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG und Bl

  • aktuelles Lichtbild
  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis

Parkausweis für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen aG und Bl

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G", einen Grad der Behinderung von 70%
  • Personalausweis

Fachteam Bürgerservice

  • Die Parkberechtigung ist nicht an das Kraftfahrzeug gebunden. Sie wird für die betreffende Person ausgestellt
  • Die Berechtigung ist max. 5 Jahre gültig (längstens jedoch bis zum Ablauf des Schwerbehindertenausweises)

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.