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Gewerbe | Ummeldung

Kurzbeschreibung

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegt jeder Gewerbetreibende der Anzeigepflicht, deshalb sind Gewerbeummeldungen zwingend vorgeschrieben.

Beschreibung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verlegt, muss dies der Ordnungsbehörde anzeigen. Gleiches gilt beim Wechsel des Gewerbegegenstandes oder einer Erweiterung des Gewerbes.

Die Gewerbeummeldung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z. B. Geschäftsführer einer GmbH).

Bei jeder Gewerbeummeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an

  • das zuständige Finanzamt
  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
  • die jeweilige Berufsgenossenschaft

Grundsätzlich notwendig sind:

  • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis
  • bei schriftlicher Ummeldung: ausgefüllte Anzeige über Gewerbeummeldung
  • bei Ummeldung durch Bevollmächtigte/n: persönliche Vorsprache der/des Bevollmächtigten, schriftliche Vollmacht und Personalausweis.

Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:

  • Personalausweis oder Pass mit letzter Meldebescheinigung

Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:

  • die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung


Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften oder Vereinen:

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/e
  • unbeglaubigter Registerauszug des Amtsgerichtes,
    bei einer GmbH & Co.KG zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH
     

Bei einer Sitzverlegung:

  • unbeglaubigter bisheriger Handelsregisterauszug
  • ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftervertrag über die Verlegung
    oder die bereits erfolgte Eintragung in das neue Handelsregister


Bei ausländischen juristischen Personen:

  • Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/e
  • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache.


Bei Handwerksbetrieben:

  • Handwerkskarte
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung oder
    Bescheinigung über die Eintragung in die Nebenrolle der Handwerkskammer
     

Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:

  • Erlaubnis bzw. Konzession des Ordnungsamtes (z. B. für Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer)
  • Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes (z. B. für Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen)
  • Erlaubnis des Gesundheitsamtes (z. B. für Apotheken)

Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr und Feuerschutz

Die Gewerbeummeldung muss zeitgleich mit der Veränderung vorgenommen werden

Es werden Verwaltungsgebühren für die Empfangsbescheinigung der Anzeige über die Verlegung oder Veränderungen (z. B. Wechsel des Gewerbegegenstandes oder der Tätigkeit) eines Gewerbebetriebes erhoben.

  • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristische Personen sind beträgt die Gebühr 26 €. (An- und Ummeldung)
  • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind beträgt die Gebühr 33 €.
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen beträgt die Gebühr 13 €.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen