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Gaststättengewerbe
Beschreibung
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen.
Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn
- eine Gaststätte übernommen wird oder
- wenn der/die Antragsteller:in bereits eine andere Gaststätte betreibt.
Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer Laufzeit von zunächst drei Monaten ausgestellt werden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.
Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet werden oder eine bestehende umgebaut werden, kann keine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werde. Außerdem ist in diesen Fällen zusätzlich eine Baugenehmigung oder die Genehmigung eines Nutzungsänderungsantrages durch die zuständige Bauordnungsbehörde erforderlich.
Falls der/die Inhaber:in einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (zum Beispiel durch eine Außengrastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.
Stellvertretungserlaubnis
Wer das Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter:in betreiben will, bedarf nach § 9 Gaststättengesetz einer Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem/der Erlaubnisinhaber:in für eine/n bestimmte/n Stellvertreter:in erteilt und kann befristet werden.
Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der zukünftige Gastwirt die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommt beziehungsweise in den letzten Jahren nachgekommen ist. Deshalb bedarf es unter anderem der Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
Gestattung, die einmalige Gaststättenerlaubnis:
Wenn Sie zu einem besonderen Anlass alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung anbieten, benötigen Sie dafür eine einmalige Gaststättenerlaubnis, die so genannte Gestattung.
Eine Gestattung kann etwa für ein Schützenfest, ein Pfarrfest, eine Einweihung oder ein Jubiläum erteilt werden.
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- gültiger Personalausweis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- IHK Nachweis (Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetzes)
- Lagepläne und Grundrisszeichnungen aller gewerblich genutzten Räume
- Kopie des Pachtvertrages
- sofern der/die Antragsteller:in eine juristische Person oder Verein ist: Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
- bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein)
Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr und Feuerschutz
Die Erlaubnis muss vor Aufnahme des Gaststättenbetriebes erteilt sein.
Die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnittlich vier Wochen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Zeitraum bei Ihren Planungen.
Wann benötigen Sie keine Gaststättenerlaubnis?
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den/die Geschäftsführer:in nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen.
Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden.
Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Gebühren für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Gebühren liegen zwischen 25 € und 250 €. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 € und die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 26 €.
Gebühren für eine endgültige Gaststättenerlaubnis
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Gebühren liegen zwischen 100 € und 1.200 €.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 € und die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 26 €.
Gebühren für eine einmalige Erlaubnis (Gestattung)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Sie liegt zwischen 25 und 200 €.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr
-
- Am Drawen Hof 1
- 32791 Lage
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 05232 601-323
- E-Mail:
- s.detert@lage.de
-
- Telefon:
- 05232 601-322
- E-Mail:
- s.schloesser@lage.de