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Sterbefallanzeige

Kurzbeschreibung

Im Falle des Todes einer Person besteht die Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalls

Beschreibung

Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.

Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde. In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet: jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte, die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat, jede Person, die bei Eintritt des Todes anwesend war oder von dem Sterbefall weiß.

Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.

Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen.

Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person
  • schriftliche Anzeige des Trägers der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
  • ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)
  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes);
    eine Meldebestätigung genügt nicht falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird
  • Geburtsurkunde
  • Personenstandsurkunden der verstorbenen Person: Falls die Geburt und eine eventuelle Eheschließung der verstorbenen Person bei einem anderen Standesamt beurkundet worden sind
  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe- oder Lebenspartnerschaft und bei deren Auflösung der Nachweis hierüber wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers bzw. einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen

Fachteam Personenstandswesen

Der Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden

Eine Person ist gestorben, es wurde eine ärztliche Leichenbeschau durchgeführt

Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an. Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.

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