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Fliegende Bauten

Beschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausnahmen sind in § 78 Abs. 2 S. 2 BauO NRW gelistet.

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch eingetragen.

Bitte zeigen Sie die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen fliegenden Baus mindestens 7 Tage vorher bei der Bauaufsichtsbehörde an.

  • Art des Fliegenden Baus
  • Prüfbuch mit dessen Gültigkeitsdatum
  • Aufstellort
  • Aufsteller des Fliegenden Baus
  • Nutzer des Fliegenden Baus

Fachteam Bauordnung

Im Allgemeinen benötigen Fliegende Bauten eine Ausführungsgenehmigung.
Ausnahmen hiervon sind in der Landesbauordnung aufgeführt.

Rechtzeitig vor der Ingebrauchnahme des Fliegenden Baus ist dies der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Im Allgemeinen wird dann jener von ihr abgenommen. Bei dieser Gebrauchsabnahme muss das zu diesem Fliegenden Bau dazugehörige gültige Prüfbuch im Original vorliegen. Dort wird das Ergebnis der Gebrauchsabnahme eingetragen.

Insbesondere bei Zelten, die aus mehreren Modulen bestehen (zum Beispiel ein Hauptzelt mit angebauten Pagodenzelten), ist darauf zu achten, dass die jeweils geplante Kombination von Einzelzelten auch als Gesamtheit in dem Prüfbuch eingetragen ist. Die Vorlage von mehreren Prüfbüchern für jedes Einzelzelt ersetzt dies nicht.

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 10,00 und 300,00 €.

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