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Schülerbeförderung

Beschreibung

Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülerinnen und Schülern Kosten entstehen und zwar dann, wenn der Schulweg eine bestimmte Länge überschreitet. Diese Schülerfahrtkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen.

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.

Antrags- und Bewilligungsverfahren:
Der Antrag muss einmalig bei Aufnahme an der Schule im Sekretariat rechtzeitig rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden. Dort sind auch Antragsformulare erhältlich. Die berechtigten Schüler:innen erhalten dann Schülermonatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Bewilligungszeitraum ist jeweils das Schuljahr.

Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Umzug oder Schulwechsel) sind bereits erhaltene Schülermonatskarten unverzüglich an das Schulsekretariat zurück zu geben.

Fachteam Schule, Sport, Kultur und Tourismus

Bei Verlust einer Schüler-Fahrkarte kann in Ausnahmefällen, gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr bei der OWL-Verkehr GmbH, ein Ersatz geleistet werden. Die Schülerfahrkarte gilt für die Dauer eines Schuljahres.

Der Geltungsbereich der Schülerfahrkarten ist durch die aufgedruckte Tarifzone festgelegt. Die Fahrkarte kann an sieben Tagen in der Woche zu jeder Zeit genutzt werden.

Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung:

  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 11 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer

Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Gesundheitliche Gründe oder die Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen begründen.

Es werden keine Verwaltungsgebühren erhoben, ein Eigenanteil ist nicht zu entrichten.

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