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Leistungen nach AsylbLG

Kurzbeschreibung

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Beschreibung

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die materiellen Leistungen für bedürftige Asylsuchende, geduldete Ausländer, Kontingentflüchtlinge sowie Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge zur Sicherstellung eines Existenzminimums während ihres Aufenthaltes in Deutschland.

Die Leistung umfasst:

  • Notwendiger Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Des Weiteren Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.

In einem persönlichen Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf die oben beschriebenen Leistungen gegeben ist. 

  • Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
    Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag. Der Umfang der benötigten Unterlagen wird im Rahmen des Beratungsgespräches festgelegt und ist von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig
  • Grundsätzlich sind im Rahmen der Beantragung ein gültiges Aufenthaltsdokument (Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Reisepass) vorzulegen
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen sind zur Prüfung des Leistungsanspruchs unabdingbar

Fachgruppe Soziales

Die Bearbeitungszeit ist unmittelbar abhängig von der Mitwirkung des Antragstellers. Die Hilfe wird ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen für die Hilfegewährung gewährt.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    - wegen des Krieges im Heimatland (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
    - wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe bzw. eines erheblichen Interesses an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet
    - sofern eine Entscheidung über die Aussetzung einer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurück liegt
  • Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
  • einen Folgeantrag/ Zweitantrag auf Asyl stellen

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen