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Anzeige einer Geburt

Kurzbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Beschreibung

Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.
In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Ist eine vertrauliche Geburt geplant, so wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern bei miteinander verheirateten Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind
  • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister bei miteinander verheirateten Eltern
  • Geburtsurkunde der Mutter; falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters ggf. die Sorgeerklärung; wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat: Nachweis über die Namensänderung


Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers bzw. einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

Fachteam Personenstandswesen

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

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