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Apostille und Legalisation

Beschreibung

Grundsätzlich müssen deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, beglaubigt werden.
Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat, und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.


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Bezirksregierung Detmold

Zuständige Einrichtungen