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Handwerkerparkausweis

Beschreibung

Der Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk Detmold (Stadt Bielefeld, Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn) berechtigt gem. § 46 Abs. 1 StVO Handwerksbetriebe zum Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen
    (Verkehrszeichen 286 / 290.1 StVO)
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht,
    an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
  • auf Bewohnerparkplätzen (Verkehrszeichen 286 / 314 StVO mit Zusatzzeichen)

soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung von Handwerkerarbeiten notwendig ist.

Hierzu zählen Fahrzeuge, die als Werkstattwagen fest verbaut sind oder erkennbar (z. B. durch Auf- und Einbauten, großflächige dauerhafte Beschriftung, Mitführen von Werkzeugen oder Arbeitsmaterial in größerem Umfang) als solche oder für Transport- oder Servicezwecke genutzt werden. In der Regel sind dies ausschließlich LKW´s, Bulli´s oder Kastenwagen.

  • Kopie der Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fotos der Service-/ Werkstattfahrzeuge, auf denen das amtliche Kennzeichen und die Firmenbeschriftung (auf beiden Fahrzeuglängsseiten) ersichtlich ist
  • Nachweis von dem Betrieb: Handwerkskarte/ Gewerbekarte/ Gewerbeanmeldung/ Zulassung (Pflegedienst)

Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr und Feuerschutz

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung (Handwerkerparkausweis) ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der Nutzung und der Anzahl der beantragten Handwerkerparkausweise.

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