Widmung bzw. Einziehung einer Straße
Beschreibung
Die Widmung ist nach dem Straßen- und Wegerecht eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Der Gegenakt der Widmung ist die Einziehung.
Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgänger:innen-Verkehr), Benutzungszwecke (z. B. Schulweg), Benutzer:innen-Kreise (z. B. Anlieger:innen) oder in sonstiger Weise (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden. Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Einziehung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird.
Fachteam Straßen, Sportplätze und Friedhöfe
Voraussetzung für die Widmung ist, dass die der Straße dienenden Grundstücke Eigentum der Träger der Straßenbaulast (Bund, Land, Landkreis oder Gemeinde) sind oder die Eigentümer:innen (beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten) der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach dem Landesenteignungsgesetz oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
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Zuständige Einrichtungen
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Fachteam Straßen, Sportplätze, Friedhöfe
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- Straße: Am Drawen Hof Hausnummer: 1
- PLZ: 32791 Ort: Lage
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