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Hilfe für Gehörlose

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.

Beschreibung

Menschen mit angeborener oder vor Vollendung des 18. Lebensjahr eingetretener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine monatliche Hilfe.

Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann beim Landschaftsverband Westfalen Lippe und bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Link.

  • Fachärztliche Bescheinigung (HNO)
  • Vollmachtserklärung, soweit der Antrag durch eine Vertrauensperson gestellt wird
  • Kontoerklärung, falls die Leistung auf ein anderes Konto überwiesen werden soll