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Wochen- und Spezialmärkte

Beschreibung

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern z.B. Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbieten.

Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. Auf Jahrmärkten werden regelmäßig in größeren Zeitabständen auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung Waren aller Art angeboten.

Wenn ein Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbietet, kann er eine Festsetzung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Festsetzung bewirkt, dass der Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit ist (z. B. Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten).

Veranstalter sind natürliche und juristische Personen.

Städte agieren auch häufig als Veranstalter, vorwiegend bei Wochenmärkten.

Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

  • Antrag auf Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO)
  • Ausweisdokument
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten


Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

  • Sondernutzungserlaubnis

Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr und Feuerschutz

Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft. Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.

Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.