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Auskunft zu Bebauungsplänen

Beschreibung

Die Gemeinde ist verpflichtet, Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei sind die Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; dies bedeutet, dass sie die Angaben des Flächennutzungsplans konkretisieren und dass zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf.

In Bebauungsplänen wird die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken im Gemeindegebiet geregelt. Der Bebauungsplan, auch als "verbindlicher Bauleitplan" bezeichnet, enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines genau abgegrenzten Teilgebietes der Gemeinde. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z. B. über

  • die Art der vorgesehenen baulichen Nutzung (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet, etc.)
  • das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung (wie die Geschossigkeit, Grundflächen- und Geschossflächenzahl)
  • überbaubare Grundstücksflächen
  • die Stellung baulicher Anlagen, aber auch z. B.
  • über öffentliche und private Grünflächen, Verkehrsflächen.

Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen (z. B. im Zuge von Ausgleichs-/ und Ersatzmaßnahmen) getroffen werden.

Ein Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung (zeichnerischer Teil) und den Textlichen Festsetzungen (schriftlicher Teil). Ihm muss immer eine Begründung beigefügt sein, in der die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans dargelegt sind. Dabei ist das der Planung zugrunde liegende Konzept auch im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten zu erläutern. Einen gesonderten Teil der Begründung bildet der Umweltbericht, in dem die Belange des Umweltschutzes dargelegt sind, sowie die artenschutzrechtliche Prüfung.

Man unterscheidet zwischen qualifizierten, vorhabenbezogenen und einfachen Bebauungsplänen:

  • Ein qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 BauGB) liegt vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den o. g. Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
  • Vorhabenbezogene Bebauungspläne (§ 12 BauGB) können von den Gemeinden auf der Grundlage eines von einem (privaten) Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
  • Einfache Bebauungspläne sind solche, die weder die Voraussetzungen eines qualifizierten noch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllen. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.

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