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Spielhallen- und Aufstellerlaubnis
Beschreibung
Zum Betrieb einer Spielhalle werden eine gewerberechtliche und eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht von der Erlaubnispflicht. Für eine Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit oder nur ausschließlich so genannte Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt werden. Auch ein "Internetcafe" ist im Regelfall als Spielhalle einzuordnen.
Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 Uhr bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen.
Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden. Eine Erlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen bzw. der Inhaber wechselt.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen. - Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de.
Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen. - Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn
(Zu beantragen im Bürgerservice oder online unter www.bundesjustizamt.de Die Übersendung des Führungszeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt. - Bei juristischen Personen z.B. AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine:
Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung - Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
Fachteam Allg. Ordnung, Verkehr und Feuerschutz
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Zuständige Einrichtungen
- Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr
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- Am Drawen Hof 1
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