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Gewerbe | Anmeldung

Kurzbeschreibung

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegt jeder Gewerbetreibende der Anzeigepflicht, Gewerbeanmeldungen sind deshalb zwingend vorgeschrieben. 

Beschreibung

Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbständige und auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt. Ausnahmen stellen die sogenannten freiberuflichen Tätigkeiten (z. B. Arzt:in, Architekt:in, Steuerberater:in), die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens dar.

Die Ausübung sogenannter erlaubnispflichtiger Gewerbe bedarf neben der Anmeldung nach § 14 Gewerbeordnung zusätzlich einer Erlaubnis z.B. des Ordnungsamtes, des Gesundheitsamtes, des Straßenverkehrsamtes, der Handwerkskammer oder anderer Stellen. Unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe fallen u. a. der Betrieb von Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer, Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen, Apotheken.

Die Gewerbeanmeldung kann elektronisch, persönlich oder schriftlich erfolgen. Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z. B. Geschäftsführer:in einer GmbH).

Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an

  • das zuständige Finanzamt
  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
  • die jeweilige Berufsgenossenschaft

Hinweis:
Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden.
Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen wie z. B. Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion etc. reichen nicht aus.

  • bei persönlicher Vorsprache: die Originalunterlagen,
  • bei Meldung per Fax oder Post: die geforderten Unterlagen in Kopie und ein Verrechnungsscheck oder den Barbetrag. Die Bestätigung kann auch mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zugestellt werden.
  • bei Anmeldung durch Bevollmächtigte/n: persönliche Vorsprache des/der Bevollmächtigten, schriftliche Vollmacht und Personalausweis.
  • Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten: Personalausweis oder Pass mit letzter Meldebescheinigung
  • Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat: die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
  • Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften oder Vereinen: persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/e und unbeglaubigter Registerauszug des Amtsgerichtes,
  • bei einer GmbH & Co. KG zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH
  • Bei Firmen in Gründung: ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftsvertrag
  • Bei ausländischen juristischen Personen: Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/e und ein Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache.
  • Bei Handwerksbetrieben: Handwerkskarte und Unbedenklichkeitsbescheinigung oder
    Bescheinigung über die Eintragung in die Nebenrolle der Handwerkskammer
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Erlaubnis bzw. Konzession des Ordnungsamtes (z. B. für Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer) oder Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes (z. B. für Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen) oder Erlaubnis des Gesundheitsamtes (z. B. für Apotheken)

Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr, Feuerschutz

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).

Anzeigepflichtig sind:

  • Einzelgewerbe der Einzelgewerbetreibende
  • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

Für die Empfangsbescheinigung über die Anzeige des Beginns, der Verlegung sowie der Veränderungen (zum Beispiel Wechsel des Gewerbegegenstandes oder der Tätigkeit) eines Gewerbebetriebes wird eine Gebühr erhoben.

  • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristische Personen sind beträgt die Gebühr 26 €. (An- und Ummeldung)
  • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind beträgt die Gebühr 33 €.
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen beträgt die Gebühr 13 €.
  • Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden beträgt die Gebühr 15 €.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen