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Abfallgebühren
Beschreibung
Wer ist Gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig ist der/die Eigentümer:in des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gebührenpflichtig. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz geschaffenem Wohnungs-/Teileigentum ist die Gemeinschaft der/die Wohnungseigentümer:innen, vertreten durch den/die von ihr zu bestellenden Verwalter bzw. Verwalterin gebührenpflichtig. Abweichend davon können die Grundgebühren auch von den Eigentümer:innen der Wohnungs-/Teileigentums-Einheit erhoben werden.
Im Falle eines Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den/die neue/n Eigentümer:in über; dies gilt beim Wechsel des/der Erbbauberechtigten entsprechend.
Beginn der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht nach Ablauf des Monats, in dem das Grundstück an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen wird.
Änderung der Gebührenpflicht
Vermindert oder erhöht sich die Zahl der Haushalte, Betriebe oder Abfallbehälter oder ändert sich deren Größe während des Haushaltsjahres, so vermindert oder erhöht sich der Umfang der Gebührenpflicht entsprecht den Veränderungen mit Beginn des folgenden Monats. Tritt die Veränderung bis zur ersten regelmäßigen Gefäß-Entleerung im Monat ein, so ändert sich die Gebührenpflicht vom Ummeldemonat an.
Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, auch wenn die Abfallentsorgung während dieses Zeitraums nicht voll in Anspruch genommen wurde.
Fachteam Steuern, Gebühren, Beiträge
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Zuständige Einrichtungen
- Fachteam Steuern, Gebühren, Beiträge
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- Am Drawen Hof 1
- 32791 Lage
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05232 601-225
- E-Mail:
- m.slotta@lage.de