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Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, beispielsweise:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2), z. B. Befahren einer Fußgängerzone
- von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4)
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten
(§ 12 Abs. 3) - von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2)
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung
(§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4) - von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1)
- von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a)
Grundsätzlich werden bei allen Anliegen Einzellfallprüfungen durchgeführt. Die Genehmigungen sind zeitlich begrenzt.
Schriftlicher Antrag, in der Regel mit Begründung der Anfrage oder / und Dringlichkeitsnachweise
Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr, Feuerschutz
In der Regel 1 -14 Tage je nach Aufwand
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand und ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nach Tarif-Nr. geregelt.
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Zuständige Einrichtungen
- Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr
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- Am Drawen Hof 1
- 32791 Lage
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05232 601-323
- E-Mail:
- s.detert@lage.de