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Straßen(aus)baubeitrag
Beschreibung
Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind die Gemeinden verpflichtet, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Praktische Bedeutung kommt hier von allem der Erneuerung einer alten, abgenutzten Straße als Unterfall der Herstellung zu. Aber auch dann, wenn an einer ansonsten ausgebauten Straße, z. B. ein zusätzlicher Radweg angelegt wird oder ein Umbau einer gesamten Straße mit anschließender veränderter Verkehrsfunktion erfolgt, kann dies zu einer Beitragserhebung führen.
Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Verkehrsanlagen sind dagegen beitragsfrei.
Zu unterscheiden ist der (landesrechtliche) Straßenausbaubeitrag vom (bundesrechtlichen) Erschließungsbeitrag; dieser wird für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben.
Das Straßenausbaubeitragsrecht ist in Nordrhein-Westfalen - im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - bisher nicht abgeschafft worden. Stattdessen können mit Stand heute (August 2022) die von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu zahlenden Ausbaubeiträge zu 100% vom Land gefördert werden, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Antrag stellt und dieser auch bewilligt wird. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.
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