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Schöffenamt
Beschreibung
Unter einer Schöffin oder einem Schöffen versteht man eine/einen ehrenamtliche/n Richter:in. Das Schöffenamt ist – wie alle richterlichen Ehrenämter – das wohl anspruchs- und verantwortungsvollste Amt, das der Staat den Bürger:innen übertragen kann. Sie greifen mit ihrer Mitwirkung und ihrer Stimme in Grundrechte anderer Menschen ein: Freiheit der Person, Eigentum und Würde. Die Schöffinnen und Schöffen entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichter:innen und sind mit diesen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. |
Fachteam Zentraler Service
Schöffinnen und Schöffen werden alle fünf Jahre gewählt.
- Zur Schöffin oder zum Schöffen können nur deutsche Staatsangehörige gewählt werden
- Eine zweite Staatsangehörigkeit ist unschädlich
- Gewählte Personen sind zur Übernahme des Amtes verpflichtet
Gewählt werden kann jede Person, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes von der Wahl ausgeschlossen ist.
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Zuständige Einrichtungen
- Fachteam Zentraler Service, Wahlen
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- Am Drawen Hof 1
- 32791 Lage
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Detlef Slotta
Fachgruppenleitung- Telefon:
- 05232 601-100
- E-Mail:
- d.slotta@lage.de