Entwässerungsgebühren
Beschreibung
Als Abwasser ist sowohl häusliches Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird, zu verstehen. Die Berechnung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach dem Frischwassermaßstab, also der Menge des bezogenen Frischwassers (in m³), während die Niederschlagswassergebühr (in m²) nach bebauter oder befestigter Fläche berechnet wird, die in die öffentliche Kanalisation entwässert.
Die Gebührensätze werden nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen jährlich neu ermittelt und vom Rat der Stadt Lage in der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen.
Dabei wird die Schmutzwassergebühr in einem separaten Bescheid erhoben, der im Auftrag der Stadt durch die Stadtwerke Lage GmbH versandt wird. Die Veranlagung der Niederschlagswassergebühr erfolgt dagegen zusammen mit der Grundsteuer, den Abfall- und Straßenreinigungsgebühren im Rahmen des jährlichen Grundbesitzabgabenbescheids.
Unter besonderen Umständen können sowohl bei der Schmutz- als auch Niederschlagswassergebühr Abzugsmengen berücksichtigt werden.
- Bei Schmutzwasser: z. B. bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung oder Betrieben, in denen nennenswerte Wassermengen in die Produktion eingehen. Wird Leitungswasser zur Gartenbewässerung eingesetzt, werden auch diese Mengen bei der Abwassergebühr abgezogen, soweit deren Verbleib durch einen separaten, geeichten Zähler nachgewiesen wird. Der Einbau ist durch einen Fachbetrieb vorzunehmen und der Stadt anzuzeigen (näheres s. unter Rubrik Gartenbewässerung).
- Bei Niederschlagswasser: Abzug der (Teil-)Flächen, aus denen eine Regenwassernutzungsanlage gespeist wird. Dagegen werden keine Abzüge vorgenommen, wenn mit dem Regenwasser teilweise Regentonnen oder Zisternen befüllt werden, da hier regelmäßig Überläufe mit Anschluss an die Kanalisation bestehen (müssen). Gleiches gilt für Gründächer und sog. Ökopflaster-Flächen.
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss des Grundstücks betriebsfertig hergestellt ist und benutzt wird.
Wer ist gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer oder, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte; darüber hinaus ggf. Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs oder der Nießbraucher oder sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Im Fall eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung (Eintragung im Grundbuch) folgt.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Fachteam Steuern, Gebühren, Beiträge
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- Am Drawen Hof 1
- 32791 Lage
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Zuständige Kontaktpersonen
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- E-Mail:
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