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Erschließungsbeitrag

Beschreibung

Gemäß der §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke einen Erschließungsbeitrag. Die Erhebung von Vorausleistungen bleibt vorbehalten.

Der Erschließungsbeitrag wird von der Stadt Lage errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

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