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Ausnahmegenehmigung von gefördertem Wohnraum

Beschreibung

Bei der Freistellung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Sie benötigen die Freistellung dann, wenn Sie keinen Wohnberechtigungsschein erhalten können, das heißt nicht bezugsberechtigt sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Wohnung die für Sie angemessene Wohnungsgröße übersteigt oder Sie die Einkommensgrenze überschreiten. Die Freistellung kann nur vom Vermieter oder von der Vermieterin beantragt werden. Hierfür ist der Antragsvordruck „Vermietererklärung“ zu nutzen. Ein Anrecht auf Freistellung gibt es nicht, es liegt hier im Ermessen der Behörde, ob eine Freistellung erteilt wird. Wird diese erteilt, so kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass Sie ab Bezug der Wohnung einen monatlichen Geldausgleich (Ausgleichsabgabe) zu zahlen haben.

30,00 Euro

Überweisung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen