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Wohnsitz | Abmeldung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie ins Ausland verziehen oder obdachlos werden, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin!

Beschreibung

Wenn Personen aus Lage wegziehen und eine Wohnung im Bundesgebiet beziehen, ist eine Abmeldung nicht erforderlich. Sie müssen sich lediglich in Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Wenn Sie ins Ausland verziehen oder obdachlos werden, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.
Bitte beachten Sie, dass eine Nebenwohnung nur bei der Gemeinde/Stadt des Hauptwohnsitzes abgemeldet werden kann.

Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. (Die Übermittlung der Abmeldung per E-Mail ist nur mit Unterschrift rechtswirksam)
Eine Vertretung durch eine bevöllmächtigte Person ist möglich. Dazu müssen der Personalausweis der abzumeldenden Person und der Personalausweis der bevollmächtigten Person vorgelegt werden.

  • Ausweisdokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)
  • Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug
  • ggfls. Vollmacht

Fachteam Bürgerservice

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Eine Abmelung des Wohnsitzes ist nur dann erforderlich wenn Sie,

  • ins Ausland ziehen
  • Ihren Zweitwohnsitz aufgeben (Abmeldung nur am Hauptwohnsitz möglich)
  • Ihre Wohnung vollständig aufgeben und Sie "ohne festen Wohnsitz" sind

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Die Dienstleistung ist gebührenfrei.