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Lebenspartnerschaftsurkunde

Beschreibung

Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung einer Lebenspartnerschaft und enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung und zuvor, Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner:innen, Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich die Lebenspartnerschaft begründet wurde, eine Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern.

Sie können die Lebenspartnerschaftsurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Beglaubigter Registerausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
  • Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister - gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Schließung der Lebenspartnerschaft eingetragen hat; Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder als Kopie oder wortgenaue Abschrift des Lebenspartnerschaftseintrags aus dem Lebenspartnerschaftsregister. Außer den Angaben enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie gegebenenfalls Auflösungsvermerke

Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine beglaubigte Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren)


Beantragung bzw. Abholung durch eine/n Vertreter:in:

  • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters bzw. der Vertreterin
  • für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses

Fachteam Personenstandswesen

Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigte sind: die Lebenspartner:innen, auf die sich die Urkunde bezieht die Eltern die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Personen (in direkter Linie) Geschwister mit berechtigtem Interesse. Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (z. B. durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).

Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: 14,00 Euro.

Verwaltungsgebühr für jedes weitere Exemplar: 7,00 Euro.

Bargeldzahlung

Überweisung