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Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen

Beschreibung

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis.

Eine Sondernutzungserlaubnis liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt. Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Hierzu zählen unter anderem Bauzäune, Gerüste, Container, Warenauslagen, Außenbestuhlung, Hinweisschilder (Werbung), Straßenfeste, etc.

Angaben zur Person des Antragstellers:

  • Name
  • Anschrift
  • Telefon

Angaben über die Sondernutzung:

  • Ort der Sondernutzung
  • Art der Sondernutzung
  • zu beanspruchende Fläche
  • Dauer der Sondernutzung
  • eine Skizze oder Verkehrszeichenplan

Hinweis:
Zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es eines Antrages der Person, die eine Sondernutzung ausüben will oder zu deren Gunsten die Erlaubnis erteilt werden soll.

Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr

Bei Veranstaltungen mit erheblicher Auswirkung auf den Straßenverkehr ist eine rechtzeitige Antragstellung – mindestens 2 Wochen Vorlauf – zwingend erforderlich

Ca. 4 - 6 Wochen

Gegebenenfalls sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin weitere Erlaubnisse nach ordnungsrechtlichen, verkehrsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften einzuholen.

  • Die Gebührenhöhe (Mindestgebühr 15,00 Euro) richtet sich nach der Art und Dauer der Sondernutzung
  • Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 32,00 Euro erhoben. In bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Gemeinnützigkeit) ist eine Gebührenbefreiung möglich